Sportplatz
Im Zwergberg 1, 75446 Wiernsheim-Iptingen
Kreuzbachhalle
Mönsheimer Straße 56, 75446 Wiernsheim-Iptingen

Sportplatz
Im Zwergberg 1, 75446 Wiernsheim-Iptingen
Kreuzbachhalle
Mönsheimer Straße 56, 75446 Wiernsheim-Iptingen
Um Mitglied beim SV Iptingen zu werden, einfach folgende PDF Dateien (Beitrittserklärung & Fotografieerlaubnis) herunterladen, ausdrucken und bitte bei Markus und Tanja Mayer, Hans-Albrecht-Strasse 7, 75446 Serres abgeben. Natürlich können die Formulare auch beim zuständigen Abteilungsleiter abgegeben werden.
Fotografieerlaubnis.pdf (Diese Erlaubnis stellt sicher, dass unsere Öffentlichkeitsarbeit im Verein, durch die von uns genutzen Medien, dargestellt werden kann.)
Wichtig hierbei ist:
Höhe der Beiträge
| Erwachsene | 50,00€ |
| Kinder | 23,00€ |
Sollten dennoch irgendwelche Punkte unklar sein, dann nicht zögern, sondern einfach nachfragen.
Wenn alle diese Punkte beachtet werden, steht dem Vereinsleben beim SV Iptingen nichts mehr im Wege!
Der Verein führt die Bezeichnung Sportverein e.V. Iptingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Maulbronn eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wiernsheim Ortsteil Iptingen.
Der Verein dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jungend durch Pflege von Sport und Kameradschaft. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlungen von Vereinsmitgliedern dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ähnliches bezahlt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
- wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von einem Jahr in Rückstand geraten ist,
- bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Jugendordnung und etwaige Abteilungsordnungen oder gegen die Satzung des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Miglied angehört,
- Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu.
- Für Jugendliche gelten die gleichen Bestimmungen.
- wenn sich des Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Einem auszuschließenden Mitglied soll vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz der Vereins haben, können durch Beschluß des Ausschusses von der Bezahlung des Beitrags ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind oder in Fällen, in denen die Bezahlung des Beitrags grob unbillig wäre.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Beitrags befreit. Die Beitragspflicht der Jugendlichen wird duch den Ausschuß geregelt.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung verpflichtet.
Sie findet statt:
- wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder wegen außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält,
- wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.
- Für die Durchführung gelten die gleichen Vorschriften wie zu 1.
1. Wahl:
- der 4 Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer, Kassier),
- der 2 Kassenprüfer,
- der 2 Unterkassierer
- der 4 oder bei Bedarf noch weiteren Vereinsmitglieder zum Ausschuß,
- des Wirtschaftsführers und des stellvertretenden Wirtschaftführers.
2. Bestätigung (Wahl):
- des gemäß der Jugendordnung in der Jugendvollversammlung gewählten Abteilungsleitern zu Ausschussmitgliedern.
- Festsetzung der Jahresbeiträge, Umlagen etc.
- Entgegennahme der Jahresberichte, Vornahme von Entlastungen.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Entscheidung über Anträge und Beschwerden.
- Auflösung des Vereins (Beschlussfassung).
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Amtszeit von Vorstands- und Ausschussmitgliedern, Kassenprüfern etc. beträgt jeweils drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters dürfen niemals im gleichen Kalenderjahr enden. Dies ist bei der Wahl derselben zu berücksichtigen.
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter,
- dem Schriftführer,
- dem Kassier,
- dem von der Hauptversammlung bestätigten Vereinsjugendleiter.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Erstellung der Jahresberichte,
- Führung der laufenden Geschäfte.
In allen wichtigen Vereinsangelegenheiten hat der Vorstand eine Beschlussfassung des Ausschusses herbeizuführen. Dies gilt auch bei großen Anschaffungen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, in besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei Eilbedürftigkeit oder Geringfügigkeit, Entscheidungen ohne Anhörungen des restlichen Vorstandes oder des Ausschusses zu treffen. Sie müssen jedoch über diese Entscheidungen dem Ausschuss umgehend Rechenschaft ablegen.
So oft das Interesse des Vereins es erfordert, wird der Vorstand einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Beschlussfassung müssen die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
Der Vorstand ist immer ehrenamtlich tätig.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Jeder hat alleinige Vertreterbefugnis.
Der Kassier verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungen zu leisten, die der vorherigen Anweisung durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter bedürfen und Einnahmen entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, der Hauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Der Kassier kann bis zu 2 Unterkassiere haben. Die Kassen der Unterkassiere unterliegen der Prüfung durch den Vereinskassier, der Kassenprüfer und gegebenfalls des Vorstandes.
Die Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern vorgenommen. Die 2 Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, Einblicke in die Kassenführung zu nehmen und eine Revision durchzuführen. Die Kassenprüfung ist jedoch mindestens einmal im Jahr vorzunehmen.
Die Kassenprüfer haben dem Vorstand und der Hauptversammlung über das Revisionsergebnis Bericht zu erstatten. Der Vorstand kann jederzeit eine eigene Kassenprüfung vornehmen.
Der Schriftführer erledigt den schriftlichen Verkehr des Vereins. Er fertigt Protokolle über die Sitzungen und Versammlungen sowie sonstige, den Vereins betreffenden Vorkommnisse. Diese sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Ausschuss besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- den von der Hauptversammlung bestätigten Abteilungsleitern,
- 4 oder bei Bedarf noch weiteren Vereinsmitgliedern,
- dem Wirtschaftführer und dem stellvertretenden Wirtschaftsführer.
Der Ausschuss beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Für die Einberufung, Leitung und Beschlussfassung gelten die gleichen Vorschriften wie für den Vorstand.
Der Wirtschaftsführer und der stellvertretende Wirtschaftsführer haben die Aufgabe, die Fest-, Tanz- u. sonstigen Veranstaltungen zu führen, zu organisieren und mit den anderen ortsansässigen Vereinen zu koordinieren.
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Zu ihr gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter. Jugendliche haben in allen Angelegenheiten der Vereinsjugend volles Stimmrecht.
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die zur Wirksamkeit der Genehmigung des Vereinsausschusses bedarf. Dasselbe gilt auch für Änderungen der Jugendordnung.
Die Vereinsjugend verwaltet die ihnen durch einen etwaigen Haushaltsplan des Vereins oder sonstwie zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig und hat damit das alleinige Entscheidungsrecht über deren Verwendung. Bei Auflösung der Vereinsjugend verbleibt deren Vermögen in Besitz und Eigentum des Vereins.
Der Vorstand hat zu allen Sitzungen der Vereinsjugend Zutritt.
Für Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EstG können Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer eine Vergütung in Höhe von maximal dem gesetzlich festgelegten Freibetrag erhalten. Die genaue Höhe wird jährlich vom Ausschuss entsprechend des Aufwandes der einzelnen Übungsleiter festgelegt. Ein Anspruch
auf die volle Höhe des gesetzlichen Freibetrags besteht nicht.
Innerhalb des Vereins können je nach den sportlichen Erfordernissen durch Beschluss des Ausschusses Abteilungen gebildet werden. Diese haben für eine geordnete Durchführung der sportlichen Veranstaltungen zu sorgen. Die Abteilungen haben sich eine Geschäftsordnung zu geben, die zur Wirksamkeit der Genehmigung des Ausschusses bedarf. Dasselbe gilt für die Änderung der Geschäftsordnung.
Abteilungen können auch Kameradschaftskassen führen. Weitere Kassen dürfen von einer Abteilung nur mit Zustimmung des Ausschusses geführt werden. Solche Kassen werden von der Abteilung in eigener Verantwortung geführt. Sie unterliegen jedoch der Prüfung des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer.
Bei Auflösung einer Abteilung bleibt das Abteilungsvermögen in Besitz und Eigentum des Vereins.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vereinsvorstand verantwortlich. Der Vorstand hat zu allen Sitzungen der Abteilungen Zutritt.
Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, Jugendordnung, Abteilungsordnung oder dergleichen, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Vorliegende Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung des Vereins am 20.03.1992 neu gefasst und einstimmig beschlossen.
Sie ist sofort in Kraft getreten.
|
Michael Gille |
![]() |
|
|
|
|
|
|
seit 1994 |
Mitglied beim SVI |
|
|
seit 2007 |
Ausschussmitglied |
|
|
2007-2016 |
Abteilungsleiter Fußball |
|
|
seit 2024 |
1. Vorstand |
|
Tim Rapp |
![]() |
|
|
|
|
|
|
seit 1994 |
Mitglied beim SVI |
|
|
seit 2014 |
Ausschussmitglied |
|
|
2016-2019 |
Abteilungsleiter Fußball |
|
|
seit 2024 |
2. Vorstand |
|
Markus Mayer |
![]() |
|
|
|
||
|
seit 1980 |
Mitglied beim SVI | |
|
1994 - 2009 |
Spieler der Aktiven Mannschaft
|
|
|
1997 - 2000 |
III. Kassier
|
|
|
seit 2000 |
I. Kassier
|
|
|
seit 2010 |
Spieler AH
|
| Andreas Bader | ![]() |
|
| seit 1991 | Mitglied beim SVI | |
|
Patrick Diaz |
![]() |
|
|
|
||
|
seit 2013 |
Mitglied beim SVI | |
|
2016-2019 |
2. Jugendleiter | |
|
seit 2019 |
1. Jugendleiter |
|
Sebastian Rapp |
![]() |
|
|
email: |
||
|
seit 2001 |
Mitglied beim SVI | |
|
seit 2008 |
Spieler der Aktiven Mannschaft | |
|
seit 2019 |
Ausschussmitglied und Abteilungsleiter Fußball |
|
Philipp Lauser |
![]() |
|
|
|
||
|
seit |
Mitglied beim SVI | |
|
seit |
Ausschussmitglied | |
|
seit |
Abteilungsleiter AH |
|
Felix Lang |
![]() |
|
|
|
||
|
seit 1999 |
Mitglied beim SVI | |
|
seit 2020 |
Ausschussmitglied und Abteilungsleiter Volleyball |
| Tamara Rieger |
|
|
| seit 1988 | Mitglied beim SVI | |
| seit 2019 | Ausschussmitglied und Abteilungsleiterin Freizeitsport |
|
Alfred Schüle |
||
|
|
|
|
|
seit 1994 |
Mitglied beim SV Iptingen: Abteilungsleiter, Jugendbetreuer, Tischtennis-Trainer und Ausschussmitglied
|
|
|
Sonstiges |
Gründung der Tischtennisabteilung 1993
seit 1995 Ausrichter des 2er Mannschafts-Tischtennis-Turnieres
Einrichtung der Homepage des Tischtennis
|
|
Marc Nowotny |
![]() |
|
|
|
||
|
seit 1993 |
Mitglied beim SVI | |
|
seit 2013 |
Ausschussmitglied: Vermietung des Vereinsheims und Festausschuss |
|
Marco Euchenhofer |
![]() |
|
|
email: |
|
|
|
seit 1993 |
Mitglied beim SVI | |
|
seit 2007 |
Spieler der Aktiven Mannschaft | |
|
2011/2012 |
Jugendtrainer E-Jugend | |
|
2014-2016 |
Torwarttrainer A- und B-Jugend | |
|
seit 2015 |
Ausschussmitglied: Festausschuss |
|
Christa Janowsky |
![]() |
|
|
|
||
|
seit 1970 |
Mitglied beim SVI | |
|
seit 1995 |
Übungsleiterin Kinderturngruppe | |
|
seit 2004 |
Ausschussmitglied | |
|
2002 - 2007 |
2. Jugendleiterin | |
|
seit 2007 |
Schriftführerin Jugend |
|
André Remele |
![]() |
|
|
|
|
|
|
seit 1989 |
Mitglied beim SVI | |
|
seit 2003 |
Ausschussmitglied |
|
Christoph Glashauser |
![]() |
|
|
|
|
|
|
seit 1993 |
Mitglied beim SVI
|
|
|
seit 2002 |
Spieler der Aktive Mannschaft
|
|
|
2002/2003 |
Jugendtrainer C-Jugend
|
|
|
seit 2010 |
Ausschussmitglied: Sponsoring
|
|
|
seit 2018 |
Jugendtrainer Bambini
|
|
Benjamin Rapp |
![]() |
|
|
|
|
|
|
seit 1994 |
Mitglied beim SVI
|
|
|
seit 2005 |
Spieler der Aktive Mannschaft | |
|
2010-2013 |
Jugendtrainer | |
|
2013-2020 |
Kassenprüfer | |
|
seit 2020 |
Ausschussmitglied
|
|
Günther Rapp |
![]() |
|
|
|
||
|
seit 1978 |
Mitglied beim SVI | |
|
1985-2020 |
Abteilungsleiter und Trainer Volleyball | |
|
seit 1985 |
Leiter Kindererlebnistage | |
|
weitere frühere Bereiche |
Spieler der Aktiven Mannschaft, Jugendleiter, Veranstaltungsleiter, 2. Vorstand |

Jedes Mitglied ab 18 Jahren kann das Vereinsheim des SV Iptingen mieten.
Das Vereinsheim beinhaltet die Küche, die Heimkabine, sanitäre Anlagen und die Außenanlagen.
Es kann aber auch nur die Außenanlage mit Sanitärbereich gemietet werden.
Bei der Vermietung ausgeschlossen ist der Rasenplatz!!
Ablauf:
1. Einen passenden Termin bei Marc Nowotny erfragen! Tel.: 0176-78939279 2. Vorbeikommen, einen Mietvertrag unterschreiben und Kaution bezahlen 3. Am vereinbarten Termin den Schlüssel für das Vereinsheim bei oben genannter Adresse abholen 4. Schlüsselübergabe und Rückgabe der Kaution findet am nächsten Tag nach vereinbarter Uhrzeit auf dem Vereinsgelände statt.
Der Mieter ist für die Sauberkeit und evtl. anfallende Sachschäden des Objektes verantwortlich und haftet dafür!